Der Winkelschleifer und die Kosten des Feuerwehreinsatzes | Rechtslupe

2022-07-29 21:01:23 By : Ms. Sarah Zhu

Nachrichten aus Recht und Steuern

Das Arbeiten mit einem Winkelschleifer (Flex) in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten Schuppentür kann – wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen und dadurch im Inneren ein Brand entsteht – grob fahrlässig sein und der Verursacher infolge dessen zu den erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. Er hatte in unmittelbarer Nähe seines Schuppens mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung des Funkenflugs gelegene Schuppentür zumindest einen Spalt offen. Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende Jacke, die im Schuppeninneren neben der Tür hing. Der Kläger bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte er ins Haus zurück, um Brandverletzungen, die er sich bei seinem Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand löschen.

Der Kläger wurde als Verursacher, dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, von der Verbandsgemeinde Rheinböllen zu den angefallenen Feuerwehrkosten in Höhe von etwas über 4.000 € herangezogen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüpfungspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab, dem Kläger sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe, in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialien. Hinzu komme, dass der Kläger auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde mit der Gießkanne gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er als langjähriger berufstätiger Handwerker und Hobbywerker offensichtlich Erfahrung im Umgang mit Winkelschleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit berufe, könne ihn das nicht entlasten, weil er insoweit bei gefährlichen Arbeiten gehalten gewesen wäre, sich der Hilfe anderer Personen zu versichern.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2011 – 5 K 894/10.KO